UVG Unfallversicherungsgesetz
VUV Verordnung über die Unfallverhütung
BauAV Bauarbeitenverordnung
KranV Kranverordnung
StGB Strafgesetzbuch


DAS WICHTIGSTE KURZ ZUSAMMENGEFASST

  • Arbeiten in der Höhe müssen geplant sein.
  • Absturzsicherungsmassnahmen sind ab 2,0 m Absturzhöhe zu treffen.
  • Bei Hochbauarbeiten ab 3,0 m Absturzhöhe ist es Pflicht, Fassadengerüste, Fanggerüst, Flächengerüst oder Auffangnetze zu montieren.
  • Boden- und Dachöffnungen sind unabhängig von der Absturzhöhe zu sichern.
  • Bei nicht durchbruchsicheren Dachflächen müssen ab einer Absturzhöhe von 2,0 m Absturzsicherungsmassnahmen getroffen werden.
  • Ausnahme: Arbeiten auf Dächern von kurzer Dauer (max. 2 Personenarbeitstage), Absturzsicherung ab 3,0m.
  • Kollektivschutz (z.B. Gerüste) und technische Hilfsmittel (z.B. Hubarbeitsbühnen) sind der PSAgA vorzuziehen.
  • Die PSAgA ist nur zulässig, wenn Kollektivschutzmassnahmen technisch nicht möglich oder erwiesenermassen gefährlicher sind.
  • Wenn der Einsatz von der PSAgA nötig ist, ist ein schriftliches Sicherheits- und Rettungskonzept der PSAgA in Beizug eines Arbeitssicherheits-Spezialisten zu erstellen.
  • Für Arbeiten mit der PSAgA ist nur nachweislich ausgebildetes Personal einzusetzen.
  • Alleinarbeit mit der PSAgA ist grundsätzlich nicht zulässig.
  • Die Rettung ist jederzeit, innerhalb von 10–20 Minuten, mit vor Ort vorhandenen Mitteln sicherzustellen (bereits nach 10 Minuten können bleibende Schäden eintreten).

BauAV     Bauarbeitenverordnung (D,F,I)
VUV         Verordnung über das Unfallversicherungsgesetz (D,F,I)
UVG        Unfallversicherungsgesetz
StGB        Strafgesetzbuch